Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die im Angebot / Auftrag genannten vorläufigen Aufwandsschätzungen beruhen auf Erfahrungswerten in ähnlichen Projekten.
Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, falls es sich nicht um eine Pauschale handelt. Bei der Angabe in der Einheit Tage gilt 1 Tag = 8 Stunden.
Die Preise für Dienstleistungen gelten für die Zeit innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten, Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Dienstleistungserbringung außerhalb dieser Zeiten folgende Aufschläge auf die Dienstleistungspreise:
- Montag – Freitag 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr 50 % Preisaufschlag
- Montag – Freitag 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 % Preisaufschlag
- Samstag 06:00 bis 22:00 Uhr 50 % Preisaufschlag
- Sonntag 06:00 bis 22:00 Uhr 100 % Preisaufschlag
- Gesetzlicher Feiertag 06:00 bis 22:00 Uhr 100 % Preisaufschlag
Bei Tätigkeiten vor Ort stellen wir zusätzlich Reisekosten und -zeit (Hinweis: Preis pro km siehe Preisliste), Übernachtungskosten und Spesen in Rechnung.
Zahlungsbedingungen:
Sofort rein netto nach Leistungserbringung / bzw. 10 Tage nach Rechnungsstellung
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Weitere Regelungen:
(1) Die LIT bietet ihre Leistungen nach den folgenden Bestimmungen an, die speziell auf die an Sie zu erbringenden Leistungen hin angepasst sind. Sie sind jedoch nicht abschließend zu betrachten.
(2) Die LIT erbringt ihre Leistungen ausschließlich im Rahmen eines Auftrags.
(3) Nur Entwicklungsleistungen als Pauschale unterliegen den Bestimmungen von werkvertraglichen Leistungen.
(4) Mitwirkungsleistungen: Der Kunde erkennt an, dass die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung seiner definierten Mitwirkungsleistungen eine wesentliche Vertragspflicht und Voraussetzung für die ordentliche Erfüllung der Leistungen in Bezug auf Kosten, Qualität und Zeit darstellen. Verzögert sich die Bereitstellung der Mitwirkungsleistungen des Kunden, so ist LIT daher berechtigt, neben ihrem Zurückbehaltungsrecht etwaig dadurch entstehende Mehrkosten und Fristverlängerungen geltend zu machen. Weitere Rechte bleiben davon unberührt.
(5) Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen: Soweit nichts anderweitig vereinbart ist, gelten Teilleistungen oder Leistungen als teilabnahmefähig sowie im Falle der Teilabnahme als erfüllte Werkleistungen. Meldet die LIT dem Kunden ihre Bereitschaft zur Abnahme (Testbereitschaft auf dem Testsystem des Kunden) an, so hat der Kunde die entsprechende Abnahme innerhalb der im Auftrag genannten Frist oder sonst innerhalb von 15 Tagen nach Bereitschaftserklärung zu erklären oder substanziiert begründet zu verweigern. Nach Ablauf der Frist gilt die Teilleistung oder Leistung als abgenommen, es sei denn, der Kunde hat fristgemäß berechtigte Gründe angegeben, aufgrund derer er die Abnahme verweigert. Nach dieser Frist vorgebrachte Gründe berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, soweit diese innerhalb der Abnahmefrist erkennbar waren. Der Kunde kann die Abnahme nur bei Mängeln der Fehlerklassen 1 und 2 verweigern. Nutzt der Kunde wiederholt die Leistungen im operativen Betrieb, gelten die Leistungen als abgenommen. Gleiches gilt, sollte der Kunde Leistungen in der nächsten Leistungsphase bzw. innerhalb des nächsten Meilensteins wissentlich und unwidersprochen empfangen oder solche durch LIT fortsetzen lassen. Sämtliche Mängel sind auf einer LoP-Liste (Liste offener Punkte, z. B. in Jira) festzuhalten und in angemessener Frist zu beheben.
(6) Fehlerklassen:
- Klasse 1: Mängel, die den Einsatz der Leistungen umfänglich verhindern
- Klasse 2: Umstände, die die Nutzung wesentlicher Systemfunktionalitäten verhindern
- Klasse 3: alle anderen Mängel
(7) Haftung: Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von LIT für Schäden insgesamt auf 100 % des Betrages begrenzt, welcher der Kunde in den letzten 12 Monaten vor dem Schadenereignis unter dem entsprechenden Auftrag, unter dem der Schaden entstanden ist, beauftragt hat, pro Schadensereignis begrenzt auf 30 % des zuvor genannten Betrags. Ist die Vertragslaufzeit weniger als 12 Monate, wird eine anteilige Hochrechnung vorgenommen.
Beide Vertragspartner haften nicht für indirekte Schäden, insbesondere nicht wegen entgangenen Gewinns, erhöhter Betriebskosten, Betriebsunterbrechung und/oder Ansprüche Dritter.
LIT haftet bei von LIT eindeutig verschuldetem Verzug von mehr als 20 Werktagen über dem verbindlich vereinbarten Endliefertermin pro vollendete Woche der Verspätung für pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 1 % des Wertes des von der Verspätung betroffenen verbindlich vereinbarten Liefertermins, maximal jedoch bis zu 10 % dieses Betrages. Sonstige Ansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen. Der Kunde muss den Schadenersatz aktiv innerhalb von sechs Monaten einfordern.
LIT haftet für Mängel während eines Zeitraums von einem Jahr nach Abnahme bzw. Teilabnahme der entsprechenden Leistungen.
(8) LIT gewährt dem Kunden nicht-ausschließliche, auf dessen im Sinne von Art. 963 Abs. 2 OR verbundene Unternehmen übertragbare Nutzungsrechte für alle Arbeitsergebnisse, die LIT im Rahmen des entsprechenden Auftrages erzielt und bezahlt bekommen hat, sowie für alle anderen bereits zuvor bestehenden, im Rahmen der Leistungserbringung eingebrachten Nutzungsrechte zum alleinigen Zweck der Nutzung der zuvor erwähnten Arbeitsergebnisse in der Betriebsumgebung.
(9) Die Wartungsgebühren bei Lizenzkäufen unterliegen einer jährlichen Preisanpassung.
(10) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, maßgebend sind ausschließlich Angebote oder Auftragsbestätigungen.